BVR Logo

Mitglied im

Geldwäsche­gesetz Zentral­regulierung

Rücknahme der Freistellungen für Zentralregulierer

Die Rücknahme der Geldwäschegesetz-Freistellung für Zentralregulierer

Ab dem 10. Juli 2027 treten neue regulatorische Vorgaben der BaFin in Kraft. Für zahlreiche Verbundgruppen und Einkaufskooperationen bedeutet dies: Die bisherigen Freistellungen für die Zentralregulierung (ZR) entfallen. Daraus ergeben sich erhebliche Anpassungsbedarfe, um weiterhin rechtssicher und effizient agieren zu können. Die DZB BANK und die AKTIVBANK stehen Ihnen als erfahrene Partner zur Seite. Gemeinsam bieten wir Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Zentralregulierung und das auf Basis von über 35 Jahren Expertise in der bankgestützten Zentralregulierung.

Erste Handlungsempfehlungen liegen bereits vor und helfen Ihnen, sich optimal auf die neuen Rahmenbedingungen vorzubereiten. Profitieren Sie von unserem Know-how und lassen Sie sich individuell beraten, um Ihre Zentralregulierung zukunftssicher aufzustellen. Vertrauen Sie auf unsere bewährten Lösungen und unseren persönlichen Service. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie auch nach dem 10. Juli 2027 Ihre Geschäftsprozesse effizient, sicher und gesetzeskonform fortführen können.

Kontaktieren Sie uns

⇒  Handeln Sie jetzt und vermeiden Sie unnötige Risiken! Wir unterstützen Sie bei allen Schritten der Umstellung und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite.

Gerhard Glesel

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Gerhard Glesel

Mitglied des Vorstandes

AKTIVBANK AG

gerhard.glesel@aktivbank.de

FAQ Rücknahme Freistellung Geldwäschegesetz

Rücknahme der Geldwäschegesetz (GwG)-Freistellung durch die BaFin. Was Zentralregulierer jetzt wissen und tun müssen:

Was hat die BaFin zur Rücknahme von Freistellungen im Geldwäschegesetz (GwG) beschlossen, und wie sieht die Regelung konkret aus?

Die BaFin hat am 30.06.2025 eine finale Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der sämtliche Freistellungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aufgehoben werden. Ab Juli 2027 gilt für Zentralregulierer, Verbundgruppen und Einkaufskooperationen die volle Geldwäschepflicht, ohne Ausnahmen. Das bedeutet: Alle Pflichten des GwG müssen vollständig, standardisiert und in voller Tiefe umgesetzt werden. Es gibt keine Sonderregelungen oder Ausnahmen mehr.

Die bisherigen nationalen Ausnahmen standen im Widerspruch zur europäischen Harmonisierung der Geldwäschebekämpfung.

Mit der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sind nationale Freistellungen künftig nicht mehr zulässig. Ziel ist ein einheitlicher, risikobasierter und europaweit vergleichbarer AML-Standard.

Deutschland ist verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen.

Datum

Ereignis

31.05.2024

Verabschiedung der EU-Geldwäscheverordnung

19.06.2024

Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

06.06.2025

Veröffentlichung der BaFin-Konsultation

20.06.2025

Ende der Konsultationsfrist

30.06.2025

Bekanntmachung der finalen Allgemeinverfügung durch die BaFin

10.07.2027

Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung und Wirksamkeit der Rücknahme

 

Die Rücknahme betrifft alle Verpflichteten nach dem GwG, die bisher von Freistellungen profitiert haben, insbesondere:

  • Zentralregulierende Genossenschaften und Verbundgruppen
  • Einkaufskooperationen
  • Bestimmte Finanzdienstleister
  • Anbieter von E-Geld-Produkten
  • Teile des Nicht-Finanzsektors

Bis zum 10. Juli 2027 gilt eine Übergangsfrist. Unternehmen sollten:

  • Prüfen, ob sie von der Rücknahme betroffen sind
  • Bestehende Prozesse und IT-Systeme anpassen
  • Risikoanalysen aktualisieren
  • Die Einhaltung der neuen Sorgfaltspflichten sicherstellen
  •  
  • Erhöhter organisatorischer und finanzieller Aufwand
  • Anpassung interner Prozesse und Kontrollsysteme
  • Notwendigkeit, mehr Daten und Informationen zu erfassen und zu überwachen

Ja, es gibt Lösungen und Handlungsempfehlungen! Die AKTIVBANK AG bietet gemeinsam mit der DZB BANK gezielte Unterstützung für zentralregulierende Genossenschaften, Verbundgruppen und Einkaufskooperationen. Profitieren Sie von über 35 Jahren Erfahrung in der bankgestützten Zentralregulierung und erhalten Sie eine effiziente Lösung für die neuen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch, um individuelle Lösungsansätze für Ihre Organisation zu besprechen.

Hinweis

Dieses FAQ dient der allgemeinen Information über die aktuelle Lage im Bereich der Geldwäscheprävention. Er stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch fachkundige Stellen.

 

Quellen

2025, BaFin: Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG)
2025, BaFin: Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück
2024, EUR-Lex: VERORDNUNG (EU) 2024/1624

Haben Sie noch Fragen?

Rufen Sie uns an
0 72 31 | 444 36 0

Schicken Sie eine E-Mail
info@aktivbank.de

Schreiben Sie uns an
AKTIVBANK AG
Postfach 71 03 11
60493 Frankfurt am Main

Melden Sie sich gerne bei uns auch über unser Kontaktformular.